Pressemitteilung
Krankenhaus-GmbH: Landrat lädt sich selbst ein, tagt mit sich alleine, prüft sich selbst, entlastet sich selbst und setzt Vergütung alleine fest
Massive Kritik der ÖDP am Satzungsentwurf des Landrates für die neue Krankenhaus GmbH
Der Langquaider Kreis- und Gemeinderat Peter-Michael Schmalz hat für die Ausschussgemeinschaft von ÖDP und Grünen im Kreistag Kelheim (AG) den geplanten Satzungsentwurf für die neue Krankenhaus GmbH im Detail geprüft und bewertet. Das Ergebnis ist eine massive Kritik der Ausschussgemeinschaft an der neuen Satzung. Wurde die Kritik in den vorberatenden geheimen Kreisausschusssitzung am 21.03.06 von Peter-Michael Schmalz noch mündlich vorgetragen, so hat die Ausschussgemeinschaft nun die Kritikpunkte für die entscheidende Kreistagssitzung am 10.04.06 in schriftlicher Form dargelegt und erstmals den Entwurf des im Kreuzfeuer stehenden Satzungsentwurfes veröffentlicht.
Im Einzelnen kritisiert die ÖDP mit Unterstützung der Grünen, dass der geplante Aufsichtsrat mit 4 Kreisräten nicht politisch repräsentativ besetzt ist. Schmalz: „Wenn der Aufsichtsrat der nach wie vor landkreiseigenen GmbH schon mit Politikern besetzt werden soll, dann sollte dies auch repräsentativ sein und nicht nach alter Manier unter den großen Fraktionen aufgeteilt werden. Eine Besetzung mit 7 statt 4 Kreisräten würde es ermöglichen, dass alle Fraktionen entsprechend ihrem Wahlergebnis vertreten sind. Das entspräche dann immer noch einer Verkleinerung von 12 Kreisräten im bisherigen Krankenhausausschuss auf jetzt nur noch 7 im Aufsichtsrat.
Harsche Kritik kommt von der AG am alleinigen Vorschlagsrecht von Landrat Faltermeier für das einzige geplante externe Aufsichtsratsmitglied. Die jetzige Regelung sieht vor, dass nur der Landrat Vorschläge hierfür machen darf und somit ein de-facto-Vetorecht hat. ÖDP-Kreisrat Schmalz: „Selbst wenn 60 Kreisräte ein anderes externes Aufsichtsratsmitglied einstimmig wollen, dann können sie das nicht ohne den vorherigen Vorschlag des Landrates beschliessen. Für dieses Blockaderecht des Landrates gibt es Null-komma-nichts an sachlicher Rechtfertigung. So ein Verfahren macht der Praxis in China und auf Kuba alle Ehre!
Ebenfalls massive Kritik von ÖDP und Grünen zieht die Absicht von Landrat Faltermeier nach sich, dass er im Aufsichtsrat bei Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmrecht hat. Schmalz: „ Weder in Gemeinde- noch Landkreisordnung findet sich eine solche Stimmendoppelung für einen Bürgermeister oder Landrat. Mit welchem Recht, so frägt Schmalz für die AG, verlangt Faltermeier dies für den Aufsichtsrat einer 100%-igen kommunalen Landkreistochter, die noch dazu gemeinnützig sein soll, und deren Defizite nach wie vor voll von Steuergeldern auszugleichen sind.
Sachlich nicht begründbar sehen ÖDP und Grüne auch die absolute Machtstellung des Landrates beim Auskunftsrecht des Aufsichtsrates gegenüber der Geschäftsführung der neuen GmbH. Die AG kritisiert, dass nur Landrat Faltermeier außerhalb von Aufsichtsrats-Sitzungen ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung des Krankenhauses Kelheim haben soll. ÖDP-Kreisrat Schmalz: „Dies bedeutet, dass künftig alle Fragen von Aufsichtsräten an die Geschäftsführung und auch deren Antworten an die Aufsichtsräte zuerst von Landrat Faltermeier vorgeprüft und gefiltert werden und von ihm alleine entschieden wird, ob und wie geantwortet wird. Das ist in einer Demokratie ein unmöglicher und auch unnötiger Zustand der Machtkonzentration. Sie zeigt auch ein tiefes Misstrauen des Landrates gegenüber allen Aufsichtsräten.
Außerhalb von rechtsstaatlichen Grundsätzen sehen ÖDP und Grüne auch die Regelungen bei der Gesellschafterversammlung. Der von Landrat Faltermeier vorgelegte Entwurf sieht vor, dass er alleine die Gesellschafterversammlung darstellt. Er ist damit u. a. alleine zuständig und entscheidungsbefugt für die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr, Feststellung des Jahresergebnisses, Entlastung des Aufsichtsrates, dessen Vorsitzender wiederum er selbst ist, alleinige Festlegung der Entschädigung und des Auslagenersatzes für die Aufsichtsrats-Mitglieder. Peter-Michael Schmalz: „Im Praxi bedeutet dies, das Faltermeier sich selbst einlädt, mit sich selbst tagt, sich selbst überprüft und und sich auch gleich selbst entlastet. Als ich das gelesen habe,dachte ich wieder an eine Bananenrepublik mit einem omipotenten Herrscher.
Die letzte Forderung von ÖDP und Grünen ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder keine höhere Entschädigung erhalten sollen, wie im bisherigen Krankenhausausschuss, nämlich 40 Euro pro Sitzung. Auch solle der Landrat, der bisher schon Vorsitzender des Krankenhausausschusses kraft Amtes war, wie bisher, auch keine gesonderte Bezahlung erhalten.
Peter-Michael Schmalz
<!--{hervorhebung%Nachfolgend der zugehörige genaue
Wortlaut des Antrags im Kreistag Kelheim:}-->
Wie in der Kreisausschusssitzung von gestern angekündigt, reiche ich für die Ausschussgemeinschaft ÖDP/Grüne im Kreistag Kelheim die von mir in dieser Sitzung mündlich eingebrachten Änderungsanträge zur Rechtsformänderung beim Betrieb des Kreiskrankenhauses Kelheim nach.
Vorab noch eine Anmerkung zum Zeitpunkt unserer Änderungsanträge. Leider war es mir nicht möglich, den von H. Fleischmann erbetenen Zeitkorridor zur Meldung von Änderungsanträgen bis 14.03.06 einzuhalten. Ausschlaggebend hierfür waren mehrere unglücklich zeitgleich zusammen treffende Faktoren bei verschiedenen Kreisräten der AG (u. a. Krankenhausaufenthalt, Auslandsaufenthalt, Ausfall EDV-Anlage), die unsere interne, an sich rechtzeitige Terminierung der Mitteilung der Änderungsanträge sprengten.
Hier die Änderungsanträge im Einzelnen (bei Paragraphenangaben ohne zusätzliche Normangabe handelt es sich um solche des Entwurfes der GmbH-Satzung der Tischvorlage in der Kreisausschusssitzung vom 21.03.06)
1. Besetzung des Aufsichtsrates mit Kreistagsmitgliedern
Gemäß § 9 Satz 2 und 3 besteht der Aufsichtsrat aus 7 Mitgliedern (Landrat, 4 Kreisräte, 1 externes Mitglied, 1 Betriebsratsvertreter). § 9/I/b sieht vor, dass 4 Kreisräte vom Kreistag in den Aufsichtsrat entsandt werden. Die Sitze des Aufsichtsrates sollen dabei nach dem gleichen Zählverfahren besetzt werden wie die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen des Kreistages (zur Zeit D`Hondt). Danach würden der CSU 2, der SPD 1 und den FW auch 1 Sitz zu stehen. Da auch der politische Mandatsträger Landrat (FW) dem Aufsichtsrat angehört, sind die FW de facto mit 2 Mandatsträgern im Aufsichtsrat vertreten. Nicht vertreten sind demnach die SLU und die AG (mit einem Wähleranteil von zusammen ca. 20%).
Wir sind der Auffassung, dass der Aufsichtsrat, wenn er denn schon überwiegend mit Politikern (und nicht mit externen Fachleuten) besetzt wird, dann diese Besetzung auch möglichst politisch repräsentativ sein soll. Möchte man keine Politiker-Dominanz im Aufsichtsrat, dann sollten alle Politiker raus, auch die der größeren Parteien. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass das Krankenhaus nach wie vor im Eigentum des Landkreises verbleibt. Auch alle auflaufenden Schulden sind letztlich vom Landkreis zu tragen (vertreten durch das Kreistagsplenum mit 60 Kreisräten aller Fraktionen/Parteien).
Wir beantragen daher, dass nicht 4, sondern 7 Kreisräte vom Kreistag in den Aufsichtsrat entsandt werden.
Anmerkung: Die ÖDP hat im Kreistag für eine Umwandlung der beiden Krankenhäuser in eine gemeinnützige GmbH gestimmt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungsprozesse des Krankenhauses effektiviert werden sollten und darüber hinaus die „kommunale Tagespolitik“ aus diesen Entscheidungsprozessen heraus genommen wird. Durch die vorliegende Satzung mit der Übertragung einer Großzahl von Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausausschusses auf die private Geschäftsführung (Frau Reich) wurde dies bereits gewährleistet. Lediglich wenige zentrale Entscheidungen (z. B. Bestellung der Geschäftsführung) verbleiben beim Aufsichtsrat. Auch sei darauf verwiesen, dass die wenigen Entscheidungen, die künftig dem Aufsichtsrat als Nachfolgeorgan des jetzigen Krankenhausausschusses (12 Kreisräte plus Landrat), verbleiben sollen, auch nach dem Vorschlag der AG nur noch von einem personell verkleinertem Gremium (10 statt 12) getroffen werden sollen.
2. Vorschlagsrecht für externes Aufsichtsratsmitglied
§ 9/I/c sieht vor, dass nur er Landrat persönlich das externe Aufsichtsratsmitglied dem Kreistag zur Bestätigung vorschlagen darf. Uns ist bis heute in kein einziger sachlicher Grund genannt worden, warum man hier dem Landrat ein „Vetorecht“ bzgl. des externen Aufsichtsratsmitglieds zubilligt. Praktisch bedeutet dieses Vetorecht, dass alle 60 Kreisräte einstimmig einen Kandidaten für geeignet halten können, dieser jedoch vom Kreistag nicht in den Aufsichtsrat bestellt werden kann, weil der jeweilige Landrat (egal welcher Parteizugehörigkeit) aus irgendwelchen Gründen nicht den formalen Schritt des „Vorschlages“ für diesen vom Kreistagsplenum favorisierten Kandidaten machen will.
Ganz im Gegenteil sprechen eine Reihe von sachlichen Erwägungen gegen dieses Vetorecht des Landrats.
a) bei den 60 Kreisräten sind etliche Mandatsträger dabei, die völlig außer Zweifel schon von ihrer beruflichen Stellung her eine wesentlich höhere fachliche Qualifikation als der Landrat in Sachen Vorschlag für ein geeignetes externes Mitglied für den Aufsichtsrat des Krankenhauses Kelheim haben (z. B. drei Ärzte, davon einer langjähriger ärztlicher Direktor einer Klinik; ein Bankmanager; ein Geschäftsführer, welcher selbst bereits in 5 Aufsichtsräten Mitglied ist usw.)
b) Durch das vom Landrat gewünschte Vetorecht, muss nicht, kann aber, ein länger andauerndes Entscheidungsvakuum zwischen Kreistag und Landrat entstehen, wenn der Landrat unbedingt seinen persönlichen Favoriten im Aufsichtsrat platzieren will.
Wir beantragen daher, dass in § 9/I/c die Textpassage „auf Vorschlag des Landrates“ durch die Passage „aus der Mitte des Kreistages“ ersetzt wird. Dann hätten alle 60 Kreisräte und auch der jeweilige Landrat ein Vorschlagsrecht. Das wäre angemessen, fair und sachgerecht.
3. Stimmrechte im Aufsichtsrat
§ 12/II/S. 2 sieht vor, dass der Landrat bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat die entscheidende Stimme hat („ de facto doppeltes Stimmgewicht“). Dies widerspricht in eklatanter Weise allen kommunalrechtlichen Vorschriften bezüglich Beschlussfassungen (z. B. Landkreisordnung oder Gemeindeordnung). In keinem einzigen Bereich der Landkreisordnung ist die Doppelung des Stimmrechtes bei Stimmengleichheit vorgesehen. Da es sich bei der künftigen gemeinnützigen GmbH nach wie vor um eine 100%ige Landkreistochter handelt, ist nicht einzusehen, warum hier abermals die Position des Landrates gesondert gestärkt werden soll. Im gesamten Kommualbereich gilt das Prinzip: „Ein Mandatsträger, eine Stimme“. Das sollte auch hier so bleiben.
Wir beantragen daher, dass § 12/II/S. 2 in Anlehnung an die Landkreisordnung wie folgt geändert wird: „Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt“.
4. Auskunftsrecht für Aufsichtsratsmitglieder
§ 10/II/2 sieht vor, dass außerhalb von Sitzungen nur der Landrat ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung hat. Auch hier weicht die Satzung von der Landkreisordnung (§ 23/II/S. 2) entscheidend ab. Der Aufsichtsrat tagt laut Satzung dreimal jährlich. Warum soll ein Aufsichtsrat nicht bei der Geschäftsführung nachfragen dürfen, wenn er eine unmittelbare Auskunft zu einem aktuellen Problem benötigt. Warum soll hier der „Vorfilter“ Landrat, sowohl was die Anfrage an die Geschäftsführung als auch die Antwort der Geschäftsführung auf eine Anfrage betrifft, vorgeschaltet werden?
Diese umfassende Vorprüfung durch den Landrat setzt von vorneherein ein grundsätzliches Misstrauen des Landrates gegenüber dem einzelnen Aufsichtsrat, aber auch gegenüber der Geschäftsführung voraus.
Wir beantragen daher, dass § 10/II/S.2 an die Landkreisordnung angepasst wird und damit lautet: „Dieses Recht kann außerhalb der Sitzung durch den Vorsitzenden und jedes Aufsichtsratsmitglied wahrgenommen werden“.
5. Verschwiegenheitspflicht
§ 9/VI regelt die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder. Die jetzige Regelung lässt es zwar zu, dass die Aufsichtsratmitglieder ihre entsendenden Gesellschafter informieren und ihnen Auskunft erteilen. Alleiniger Gesellschafter im vorliegenden Fall ist der Landkreis, vertreten durch den Landrat. Die Aufsichtsratsmitglieder können also nur den Landrat informieren, der ohnehin über alles Bescheid weiß. Diese Regelung hat somit nur Placebo-Charakter.
Die jetzige Regelung verbietet darüber hinaus ausdrücklich, dass z. B. der SPD- oder der CSU-Vertreter ihre Kreistagskollegen z. B. in einer nicht-öffentlichen SPD- oder CSU-Fraktionssitzung über für die Mandatsträger wichtige Fakten des Krankenhauses (z. B. aktuelle Fallzahlen oder Schuldenstand) unterrichten (ganz zu schweigen, von den Kreistagsmitgliedern der nicht im Aufsichtsrat vertretenen Fraktionen). Würde diese Unterrichtung erfolgen, dann wäre möglicherweise einen Straftatbestand erfüllt.
Wir beantragen daher, dass die Verwaltung einen Vorschlag unterbreitet, in welchem diese Mandatsträger-interne Unterrichtung aller Kreisräte praktikabler gestaltet wird. Hinweis: Bei dieser Unterrichtung geht es nicht um die Weitergabe persönlicher Daten, die dem Datenschutzrecht unterliegen, sondern um grundsätzlich Fakten (s. o).
6. Gesellschafterversammlung
§ 7 regelt die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Im vorliegenden Satzungsentwurf werden der Gesellschafterversammlung sehr weit reichende Kompetenzen eingeräumt: z. B. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen, Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr, Feststellung des Jahresergebnisses, Entlastung des Aufsichtsrates, Festlegung der Entschädigung und des Auslagenersatzes für die Mitglieder, Auflösung der Gesellschaft.
Das Ganze wird dadurch brisant, dass die „Gesellschafterversammlung“ nur aus dem Landrat besteht. De facto bedeutet dies unter anderem, dass der jeweilige Landrat (als Einzelperson):
sich mit sich selbst versammelt und dann z. B. den Aufsichtsrat, und damit auch wiederum sich selbst, als Aufsichtsratsvorsitzender entlastet
jederzeit in eigener Machtvollkommenheit frei festlegen kann, was der Aufsichtsrat an finanzieller Vergütung erhält (damit kann auch Einfluss auf die Aufsichtsratmitglieder genommen werden)
in eigener Machtvollkommenheit entscheidet, ob Ersatzansprüche gegen ein Aufsichtsratmitglied geltend gemacht werden
offen ist, wer eigentlich zuständig ist, wenn Ersatzansprüche gegen den Landrat selbst geltend gemacht werden müssten (soll er das auch selbst machen?)
Wir beantragen daher, dass von der Verwaltung hier entsprechend demokratischen Grundsätzen und in Anlehnung an das Recht der Landkreisordnung Textvorschläge gemacht werden, die diese absolute und völlig unnötige Machtkonzentration auf eine einzige Person, hier Landrat Faltermeier, bei der 100%igen und gemeinnützigen Landkreistochter Kreisklinik Kelheim GmbH aufheben.
Außerdem beantragen wir, dass in der Satzung festgeschrieben wird, dass sich die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Kreisräte des Landkreises Kelheim richtet. Die Mitglieder des künftigen Aufsichtsrates erhalten dann die gleiche Entschädigung wie in ihrer früheren Funktion als Mitglieder des Krankenhausausschusses (€ 40 Sitzungsgeld, Fahrtkostenersatz). Für den Landrat (unabhängig vom jetzigen Amtsinhaber) ist keine gesonderte zusätzliche finanzielle Vergütung vorzusehen, da er seine Tätigkeit im Rahmen seiner hauptamtlichen Tätigkeit als geborenes Mitglied einer 100%igen Landkreistochter ausübt (wie zuvor im Krankenhausausschuss und beim jetzigen Eigenbetrieb des Krankenhauses).
Falls unserem Antrag auf Anlehnung der Vergütung der ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates an die Satzung zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte des Landkreises Kelheim nicht entsprochen wird, beantragen wir subsidiär die Veröffentlichung der anders fest gesetzten Vergütung gemäß dem Prinzip der Transparenz.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Ausschussgemeinschaft ÖDP/Grüne
Peter-Michael Schmalz