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Pressemitteilung

Antrag im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) für den Bereich Mobilfunk

Antrag von ÖDP-Kreisrat Peter-Michael Schmalz im Kreistag Kelheim

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des LEP stelle ich folgenden Antrag:

Der Landkreis Kelheim beantragt folgende Änderungen des LEP-Entwurfs:

1. In Teil B V erhält der Absatz 2.1.1 folgende Fassung:

(Z) „Die ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten soll umwelt- und sozialverträglich erfolgen, wobei die Gesundheitsvorsorge beim Ausbau des Mobilfunknetzes besonders zu berücksichtigen ist.

(Z) Es ist von besonderer Bedeutung, dass beim Ausbau der Mobilfunknetze auf einen sparsamen Flächenverbrauch und die Schonung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie des Landschaftsbilds geachtet wird."

(Anmerkung: Textformulierung in Anlehnung an Art 35/III/S. 1 Nr. 5 BauGB)

2. In Teil B V erhält der Absatz 2.1.5 folgende Fassung:

(Z) Die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Telefonstellen ist - auch im ländlichen Raum- aufrecht zu erhalten.

Begründung:

1. Das Landesplanungsrecht soll so geändert werden, dass der Gesundheitsvorsorge, der Umwelt- und Sozialverträglichkeit, sowie dem Landschaftsschutz eine hohe Bedeutung beigemessen wird. Die ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und die Gesundheitsvorsorge werden durch die beantragte Änderung zu gleichberechtigten abwägungsfähigen Belangen.

Rechtlicher Hintergrund: Der BayVGH hat in seiner Vilshofener Entscheidung 18.03.03 rechtskräftig festgestellt, dass die Mobilfunknetzbetreiber keine Träger öffentlicher Belange sind und auch keinen öffentlichen Versorgungsauftrag haben. Weiter steht fest, dass die Netzbetreiber nur auf privatrechtlicher Ebene einen Vertrag mit dem Lizenzgeber für die Mobilfunklizenzen eingegangen sind, in dem sie sich freiwillig verpflichten, bestimmte Abdeckungsgrade der Bevölkerung (bezogen auf die Bevölkerungszahl und nicht auf die Landesfläche) zu gewährleisten (s. Anhang). Bei Nichteinhaltung droht Ihnen im schlimmsten Fall ein zwangsweiser Lizenzentzug. Ein solcher Fall ist jedoch beim GSM-Netz ausgeschlossen und beim UMTS-Netz absolut theoretischer Natur, da zum einen beim GSM-Funk schon seit Jahren (z. T. schon seit 1994) alle Lizenzbedingungen erfüllt sind und UMTS ein riesiges Vabanque-Spiel mit Milliardenaufwand und ungewissem Ausgang ist, sprich die Menschen durch ihren Konsumverzicht zeigen, dass sie es eigentlich nicht, und schon gar nicht in der Intensität, in der es die Konzerne den Menschen aufschwatzen wollen, brauchen. Genau aus diesem Grund haben bereits zwei Lizenzersteigerer freiwillig ihre Lizenzen zurückgegeben.

Fazit: Wenn heute in Bayern z. B. ein Sender für das GSM-D-Netz aufgebaut werden soll (die bereits seit 1994 erfüllte nur privatrechtliche Deckungsverpflichtung für T-Mobile hätte ohnehin nur 75% der Bevölkerung betragen), dann bestünde Null öffentlich-rechtliche und auch keine privatrechtliche Verpflichtung, diesen neuen Sender zu errichten. Eine ländliche Gemeinde hätte somit gute Karten z. B. einem 15 Meter hohen Sender in einem allgemeinen Wohngebiet die Zustimmung zu verweigern, wenn da nicht das LEP mit einem rechtsverbindlichen Ziel der "flächendeckenden" Versorgung wäre. Aus diesem Grund soll die baurechtliche Planungshoheit der Gemeinden im o.g. Sinn gestärkt werden.

2. Die zunehmende Demontage öffentlicher Telefonstellen, insbesondere im ländlichen Raum widerspricht dem landesplanerischen Ziel einer flächendeckenden bzw. ausreichenden Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

Mit freundlichen Grüßen                                                           Peter-Michael Schmalz, Kreisrat, UNV-Referent

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Anhang:

GSM-Netze, (nur) privatrechtliche, lizenzbasierte Versorgungspflicht:

D1 (T-Mobile) 75 % der Bevölkerung bis zum 31.12.1994

D2 (Vodafone) 94 % der Bevölkerung in den alten Bundesländern (neue 90

%) bis 31.12.1994

E1 (E-Plus) 98 % der Bevölkerung des gesamten Bundesgebietes bis zum

31.12.1997

E2 (o2) 75 % der Bevölkerung bis zum 31.12.2001

UMTS-Netze Versorgungspflicht für alle Betreiber

25 % der Bevölkerung bis 31.12.2003 und

50 % der Bevölkerung bis 31.12.2005

Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen "Bevölkerung" und "Fläche": Dazu folgender Vergleich: Den Versorgungsgrad von 50 % bis Ende 2005 aus einer UMTS-Lizenz kann ein Netzbetreiber bereits erreichen, wenn er unter 10 % der Fläche in Deutschland in seine Netzplanung einbezieht.

Wenn heute eine Mobilfunkantenne errichtet wird, dient dies zumindest beim GSM-Netz und auch zukünftig in Teilen beim UMTS-Netz nur dazu, den Umsatz und Profit zu steigern. Die Errichtung hat nichts mit Lizenzbedingungen oder Versorgungsauftrag zu tun.

Quelle:http://www.izgmf.de/Aktionen/Meldungen/Archiv_05/Versorgungsauftrag/versorgungsauftrag.html

Ergebnisse:

1. Auf Vorschlag von Landrat Faltermeier, lehnte der Kreisausschuss gegen die ÖDP-Stimme es ab, vom Bayer. Landtag eine Stärkung der Position der Gemeinden bei der Erstellung von Vorsorgekonzepten beim Mobilfunk zu fordern. Fazit: Keiner der ablehnenden Mandatsträger braucht sich künftig beklagen, dass den Gemeinden zu wenig Rechte in Sachen Mitsprache beim Mobilfunknetzausbau zur Verfügung stehen.

2. Auf Vorschlag von Landrat Faltermeier lehnte der Kreisausschuss es ab, eine Forderung nach Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz von öffentlichen Telefonzellen an den Bayer. Landtag zu richten. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für den Antrag wurde nicht genannt.

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